Allgemeine Geschäftsbedingungen Personalmanagement (Jänner 2016)
1. Geltungsbereich:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Arbeitskräfteüberlassungen (Zeitarbeit, Temp to Perm, Payrolling) und Personalberatungen (Permanent Placement) durch die CO&HR-Solutions eU, im Folgenden kurz CO&HR genannt. Die AGB gelten ebenso für alle weiteren Verträge, Absprachen und Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit Arbeitskräfteüberlassungen (Zeitarbeit, Temp to Perm, Payrolling) und Personalberatungen (Permanent Placement) getroffen werden. Mit Vertragsschluss, spätestens mit Inanspruchnahme der Leistung, gelten die AGB als angenommen und werden Bestandteil des Vertrages zwischen CO&HR und dem Auftraggeber. Hiervon abweichende AGB des Auftraggebers erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von CO&HR ausdrücklich anerkannt werden.
2. Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt durch Unterschrift des Angebotes, des Auftrages oder der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber zustande. Jedenfalls kommt der Vertrag aber durch Aufnahme der Beschäftigung eines von CO&HR vorgestellten Kandidaten beim Auftraggeber bzw. durch die Einstellungszusage des Auftraggebers des Permanent Placement zustande.
3. Leistungsumfang – Arbeitskräfteüberlassung – rechtliche Grundlagen
CO&HR beschäftigt Dienstnehmer zur Überlassung an Dritte und übernimmt die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Auftraggeber. Die Überlassung erfolgt aufgrund dieser AGB. Es gelten insbesondere die Bestimmungen des AÜG, soweit sachlich auf die Leistungen von CO&HR anwendbar, sowie die anzuwendenden Kollektivverträge. Der Auftraggeber verpflichtet sich, hinsichtlich der an ihn überlassenen Dienstnehmer, alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Arbeitszeitgesetze und die jeweils geltenden Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die CO&HR Dienstnehmer arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Auftraggebers. CO&HR schuldet keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg. Bei Zahlungsverzögerung oder Verschlechterung der Bonität des Auftraggebers ist CO&HR jedenfalls berechtigt, die Leistungen gänzlich einzustellen oder eine weitere Leistungserbringung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
4. Verrechnungsbasis Arbeitskräfteüberlassung
Die Abrechnung erfolgt auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden (worunter auch eine bloße Ruf- oder Dienstbereitschaft fällt) nach diesen AGB sowie der jeweiligen Vereinbarung und allfällig getroffenen Vereinbarungen. Am ersten Tag eines Einsatzes wird immer mindestens ein ganzer Arbeitstag auf Basis des Arbeitszeitmodells des Auftraggebers verrechnet. Die geleisteten Arbeitsstunden sind von jedem CO&HR Dienstnehmer im CO&HR Formular „Zeitnachweis“ bzw. im jeweiligen Kundenformular nach Stunden und Minuten aufzuzeichnen und vom Auftraggeber zu bestätigen. Das ausgefüllte und bestätigte Formular „Zeitnachweis“ ist vom Auftraggeber zum Wochenbeginn jeweils spätestens am Dienstag der Folgewoche an CO&HR zu übermitteln. Werden die Arbeitszeiten der Dienstnehmer mittels „elektronischer Zeiterfassung“ erhoben, so erfolgt die Abrechnung aufgrund der hierzu übermittelten bzw. zur Verfügung gestellten Daten.
5. Fakturierung und Zahlungsbedingungen Arbeitskräfteüberlassung
Die Rechnungen werden zweiwöchentlich gelegt. Der Auftraggeber muss CO&HR das Ende des Bedarfes für jeden Dienstnehmer so früh wie möglich bekannt geben, spätestens aber entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist von 6 Wochen für Angestellte unter Einberechnung einer davor liegenden gesetzlichen Benachrichtigungsfrist des Betriebsrates im Ausmaß von 1 Woche. Beanstandungen haben unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen; spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Fälligkeit des Gesamtbetrages bleibt davon unberührt, inkassoberechtigt. Sofern gesetzliche, kollektivvertragliche oder andere im Betrieb des Auftraggebers für Dienstnehmer von CO&HR anwendbare Bestimmungen eine Erhöhung der Lohn- oder Lohnnebenkosten zur Folge haben (insbesondere Erhöhungen der Mindestlöhne), ist CO&HR berechtigt, die Preise für seine Leistungen im Ausmaß der Erhöhung anzupassen.
6. Leistungsumfang – Personalberatung
Für Leistungen im Rahmen des Permanent Placement ist festzuhalten, dass die von CO&HR durchgeführten Rekrutierungsleistungen die gründliche Prüfung des Kandidatenprofils durch den Auftraggeber keinesfalls ersetzen können. Bei Leistungen im Bereich Executive Search gilt zusätzlich Folgendes: Der Auftraggeber sichert zu, dass CO&HR die einzige Unternehmensberatung ist, der ein konkreter Such-Auftrag erteilt wurde. Um eine einheitliche Beurteilung und objektive Auswahl der Bewerber zu ermöglichen, ist es notwendig, alle Kandidaten einem einheitlichen Selektionsverfahren zu unterziehen. Dies betrifft auch Interessenten, die vom Auftraggeber ins Gespräch gebracht werden.
7. Verrechnungsbasis – Personalberatung
Für Leistungen im Rahmen der Personalberatung wird von CO&HR ein Honorar individuell angeboten, maximal in der Höhe eines 1 fachen Bruttomonatsverdienstes, und in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu diesem Zweck, CO&HR umgehend den Beschäftigungsbeginn mitzuteilen und CO&HR auf Anforderung hin Auskunft über den Bruttomonatsverdienstes durch Vorlage der Entgeltbestimmungen zu erteilen. Ein Honoraranspruch für CO&HR entsteht auch dann zur Gänze wenn der Auftraggeber oder ein Dritter, an den der Auftraggeber Bewerbungsunterlagen weitergegeben hat, mit einem von CO&HR vorgestellten Kandidaten einen Beschäftigungsvertrag abschließt oder wenn ein von CO&HR vorgestellter Kandidat für eine andere Position, als die für die er ursprünglich vorgestellt wurde, eingestellt wird. Die obigen Leistungen beinhalten keine Kosten für Rechts- und Steuerberatung. Sollten derartige Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung eines Arbeitsvertrages erforderlich sein, vereinbart CO&HR eine zusätzliche Gebühr für die Bereitstellung dieser Leistungen. Im Verlauf der Abwicklung eines Auftrages können unvorhergesehene Umstände den Auftraggeber veranlassen, einen Auftrag aufzuheben. In einem solchen Fall verrechnet CO&HR anteilig die Leistungen, die bis zum Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Auftraggebers erbracht wurden. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat ab dem Tage der Fälligkeit als vereinbart. Wenn im Verlauf eines Auftrages mehr als ein Kandidat eingestellt wird, stellt CO&HR für jeden zusätzlich eingestellten Kandidaten ein entsprechendes weiteres Honorar in Höhe von 70% des individuell angebotenen Honorars in Rechnung.
8. Fakturierung und Zahlungsbedingungen – Personalberatung
Das Honorar wird von CO&HR unmittelbar nach Beschäftigungsbeginn in Rechnung gestellt. Beanstandungen haben unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen; spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Fälligkeit des Gesamtbetrages bleibt davon unberührt, inkassoberechtigt.
9. Übernahmen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, an CO&HR eine Gebühr für die Vermittlungstätigkeit zu bezahlen, wenn der Auftraggeber mit einem an ihn überlassenen CO&HR Dienstnehmer im Anschluss an die vertragliche Arbeitskräfteüberlassung oder innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach dem Ende einer Überlassung beim Auftraggeber ein Beschäftigungsverhältnis eingeht. Für die Vermittlungstätigkeit wird von CO&HR ein degressiver Prozentsatz des Bruttojahresgehaltes, gestaffelt nach der Überlassungszeit beim Auftraggeber, in Rechnung gestellt. Dieser Betrag ist mit dem Beginn des direkten Beschäftigungsverhältnisses beim Auftraggeber fällig. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu diesem Zweck, CO&HR umgehend den Beschäftigungsbeginn mitzuteilen und CO&HR auf Anforderung hin Auskunft über das Bruttojahresgehalt durch Vorlage der Entgeltbestimmungen zu erteilen.
10. Arbeitnehmerschutz
Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Auftraggebers hat der Auftraggeber die Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflicht im Sinne des AÜG zu beachten. Zur Wahrnehmung seiner Verpflichtungen als Arbeitgeber ist CO&HR innerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten und in Absprache mit dem Auftraggeber Zutritt zu den Arbeitsplätzen seiner Dienstnehmer zu gewähren. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für eine eigenmächtig veranlasste vertrags- oder gesetzwidrige Beschäftigung der Dienstnehmer in seinem Betrieb und stellt CO&HR insoweit von jeder Haftung frei. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderliche Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu setzen und den CO&HR Dienstnehmern die erforderlichen, ordnungsgemäßen und sicheren Werkzeuge, die Ausrüstung, die Arbeitsmittel und die Arbeitsschutzausrüstung aus seinen Kosten zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, CO&HR vor der Überlassung über die erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse, über die erforderliche gesundheitliche Eignung und Untersuchungserfordernisse, über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über sämtliche Sicherheitsaspekte (insb. besondere Gefahren) des Arbeitsplatzes zu informieren und CO&HR im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auch die CO&HR Dienstnehmer entsprechend zu informieren. Die für die Tätigkeit der CO&HR Dienstnehmer notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorge-, Eignungs- und Folgeuntersuchungen werden vom Auftraggeber bei Auftragserteilung und, soweit erforderlich, laufend benannt und veranlasst. Arbeitsunfälle der CO&HR Dienstnehmer sind vom Beschäftiger der CO&HR sofort zu melden. Der Auftraggeber ist zur Meldung des Arbeitsunfalls an die entsprechende Behörde verpflichtet.
11. Haftung
CO&HR wählt die CO&HR Dienstnehmer bezüglich ihrer generellen Eignung zur Erfüllung der Anforderungen des Auftraggebers mit kaufmännischer Sorgfalt aus. CO&HR haftet keinesfalls dafür, wenn die überlassene Arbeitskraft mit Geldangelegenheiten, wie z.B. Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen, betraut wird.
12. Datenschutz
Bewerbungsunterlagen, die dem Auftraggeber durch CO&HR übermittelt werden, bleiben im Eigentum von CO&HR. Bewerbungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und bei Nichtgebrauch umgehend an CO&HR zu retournieren bzw. zu vernichten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder Bewerbungsunterlagen noch Daten der von CO&HR vorgeschlagenen Kandidaten an Dritte weiterzugeben, zu behalten oder zu kopieren. Beide Vertragsparteien unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich, Gerichtsstand ist Zell am Ziller.
14. Schriftform
Jegliche Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen von einem einzelvertretungsbefugten Vertreter von CO&HR unterfertigt werden.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege gemeinsamer Verhandlungen eine Bestimmung zu finden, die dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen Überlassungsvertrages und der obsolet gewordenen Bestimmung entspricht.
16. Hinweise zur Sprachregelung
Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die Unterscheidung in weiblicher und männlicher Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet. Das betreffende Wort bezieht sich jedoch auf beide Geschlechter. So sind beispielweise mit Dienstnehmer sowohl Dienstnehmerinnen als auch Dienstnehmer gemeint.
CO&HR-Solutions eU
Rohrerstraße 48a
6280 Zell am Ziller